Satzung Wossidlopark e.V. Rostock

Satzung des Kleingartenvereins „Wossidlopark“ e. V. Rostock

§ 1 Name, Eintragungsabsicht, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Wossidlopark“ e. V. und ist unter diesem Namen im Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock unter der Register-Nr. „VR 731“ am 09.04.1992 eingetragen.

(2) Sitz des Vereins und Gerichtsstand ist Rostock.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Kleingartenverein ist Mitglied des Verbandes der Gartenfreunde e. V. Hansestadt Rostock.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein ist erstrebt, unterstützt und betreibt die Förderung des Kleingartenwesens und die Schaffung von Gemeinschaftsanlagen, die der Allgemeinheit dienen.

(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. a) die Nutzung der angepachteten Bodenflächen zur Bewirtschaftung von Kleingärten entsprechend der Rahmengartenordnung des Verbandes,
  2. b) die Mitglieder fachlich zu beraten und zu betreuen,
  3. c) Übernahme von Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben für den Verband im Rahmen des Verwaltungsabkommens,
  4. d) Überlassung der Kleingärten an Vereinsmitglieder zur Nutzung. Die Kleingärtner nutzen den Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung,
  5. e) Bienen- und Kleintierhaltung in den Kleingärten werden die Festlegungen entsprechend Bundeskleingartengesetz § 20 a Pkt. 7 umgesetzt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede volljährige Person werden, auch wenn sie keinen Kleingarten, der unter der Verwaltung des Kleingartenvereins steht, nutzen will (fördernde oder passive Mitglieder). Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjahres können mit Zustimmung ihres jeweiligen gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem/der Antragsteller/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme.

(3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären.

(3) Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied

  1. a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
  2. b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingehalten hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

§ 6 Beiträge, Gebühren

(1) Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag. Darüber hinaus kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr festgelegt werden.

(2) Über die Höhe sowie die Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung verabschieden.

(3) In der Beitragsordnung kann auch festgelegt werden, welche Mitglieder in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbringen müssen und welche finanziellen Ersatzleistungen für nicht erbrachte Arbeitsleistungen erhoben werden.

(4) Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung von der Aufnahmegebühr und den Beiträgen befreit werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,
  • Satzungsänderungen,
  • Auflösung des Vereins,
  • Entscheidung über die Mittelverwendung,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsausschlüsse und die Ablehnung von Aufnahmeanträgen.

§ 9 Voraussetzungen der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 25 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.

(2) In der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben. Bei geplanten Satzungsänderungen ist zumindest die zu ändernde Vorschrift anzugeben. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch die/der 2. Vorsitzende verhindert, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Zu Beginn der Versammlung ist ein/e Protokollführer/-in zu wählen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

(4) Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Vereinsmitglied kann maximal zwei nicht erschienene Mitglieder vertreten. Die schriftlich zu erteilenden Vollmachten sind der Versammlungsleitung auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung – einschließlich des Vereinszwecks – sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10 % der anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist.

(2) Das Protokoll soll

  1. a) die Art der Mitgliederversammlung,
  2. b) den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung,
  3. c) die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und Protokollführung,
  4. d) die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,
  5. e) die Anzahl der anwesenden Mitglieder,
  6. f) die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,
  7. g) die Tagesordnung,
  8. h) die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der Abstimmung und Stimmenverhältnissen,
  9. i) den genauen Wortlaut eines ggf. geänderten Satzungstextes,
  10. j) bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidaten sowie die Annahme des Amtes enthalten.

§ 13 Aufgaben des Vorstands

Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:

  • Vertretung des Vereins,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts.

§ 14 Bildung des Vorstands, Vertretungsregelung

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 4 Personen und setzt sich zusammen aus

  1. a) dem/der 1. Vorsitzenden,
  2. b) dem/der 2. Vorsitzenden,
  3. c) dem Kassenwart,
  4. d) dem Schriftführer.

(2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

§ 15 Eignungsvoraussetzung, Wahl des Vorstands, Vergütung, Geschäftsordnung

(1) In den Vorstand können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstands.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über das anzuwendende Wahlverfahren.

(3) Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 16 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer/-innen zur Prüfung der Vereinsfinanzen.

(2) Die Kassenprüfer/-innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

(3) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestimmt. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

(3) Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Das Bekanntmachungsblatt im Falle der Liquidation der elektronische Bundesanzeiger. Das restliche Vermögen des Vereins wird dem Anfallsberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung und dem Gläubigeraufruf ausgekehrt.

(4) Bei Auflösung sowie Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vermögen, nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Es wird zweckgebunden für die weitere Förderung des Kleingartenwesens dem Verband der Gartenfreunde e. V. Hansestadt Rostock zur Verfügung gestellt.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind darüber unverzüglich zu verständigen.

(2) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17.02.1991 beschlossen.

(3) Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.04.2025 beschlossen.

(4) Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister und sind dem Verband der Gartenfreunde e. V. Hansestadt Rostock beglaubigt mitzuteilen.

(5) Beim Verband der Gartenfreunde e. V. Hansestadt Rostock ist eine Ausfertigung der registrierten Satzung zu hinterlegen.



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