Ruhezeiten

Ruhezeiten

Montag – Samstag 13Uhr – 15 Uhr (Mittagsruhe) und 20Uhr – 7Uhr (Abend- bzw. Nachtruhe)

sowie Sonn- und Feiertags.

besondere Regelungen für Geräte mit Verbrennungsmotor:

Nutzungszeit ist: 9:00-13:00 Uhr und 15:00-17:00 Uhr

 

Die Ruhezeiten ergeben sich aus der Rahmengartenordnung (Beschluss Nr. 7/2007 der Delegiertenversammlung vom 31. März 2007) sowie der 32. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz.

 

Hinweise der Hansestadt Rostock:

Lärmbelästigung durch Rasenmäher, Laubbläser oder Heckenschere ist immer wieder Gegenstand von Anfragen und Beschwerden.

Die 32. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz enthält Regelungen, die den Gebrauch von 57 Maschinen und Geräten in bestimmten empfindlichen Gebieten (Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Wochenend- und Ferienhausgebiete, Klinik-/ Kurgebiete,…) einschränken.
Für Arbeiten an Bundesfernstraßen und Schienenwegen der Bundesbahn, die durch die genannten Gebiete führen, gilt sie nicht.

So ist z.B. der Betrieb von Rasenmäher, Heckenscheren, Schredder/ Häcksler, Rasentrimmer/ -kantenschneider (mit Elektromotor u. nicht metallischen Fäden) und tragbaren Motorkettensägen auszuschließen von 20:00-7:00 Uhr sowie sonn- und feiertags.
Grastrimmer/ Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor u. nicht metallischen Fäden) sowie Freischneider (mit Verbrennungsmotor u. rotierendem Schneidwerkzeug) und Laubbläser/ -sammler dürfen nur werktags (montags – sonnabends) in den Zeiten von 9:00-13:00 Uhr und 15:00-17:00 Uhr betrieben werden.
Ausnahmen von diesen Einschränkungen kann im Einzelfall das Amt für Umweltschutz als zuständige Behörde auf Antrag erteilen.

Weitere Einschränkungen des Betriebs können in Landesverordnungen bzw. örtlichen Satzungen unter Abwägung öffentlicher und privater Belange getroffen werden (z.B. Stadtverordnung zur Bekämpfung des Lärms im Seebad Warnemünde, Kleingartensatzungen,…).
Die in der Verordnung aufgeführten Maschinen und Geräte sind i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Wer solche betreibt, hat nach §22 BImSchG dafür zu sorgen, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
Wird gegen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung verstoßen, so kann das als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Zur Erzielung von nachbarschaftlicher Akzeptanz und unter Beachtung des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme empfehlen wir, vor allem in eng bebauten Bereichen sonnabends eine Mittagsruhe zu gewähren.

Geräte und Maschinen nach 32. BImSchV

1. Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor
2. Freischneider
3. Bauaufzug für Materialtransport
4. Baustellenbandsägemaschine
5. Baustellenkreissägemaschine
6. Tragbare Motorkettensäge
7. Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug
8. Verdichtungsmaschine
9. Kompressor
10. Handgeführter Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch-, Spatenhämmer
11. Beton- und Mörtelmischer
12. Bauwinde
13. Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel
14. Förderband
15. Fahrzeugkühlaggregat
16. Planiermaschine
17. Bohrgerät
18. Muldenfahrzeug
19. Be- und Entladeaggregat von Silo- und Tankfahrzeugen
20. Hydraulikbagger und Seilbagger
21. Baggerlader
22. Altglassammelbehälter
23. Grader
24. Grastrimmer/ Graskantenschneider
25. Heckenschere
26. Hochdruckspülfahrzeug
27. Hochdruckwasserstrahlmaschine
28. Hydraulikhammer
29. Hydraulikaggregat
30. Fugenschneider
31. Müllverdichter, Laderbauart mit Schaufel
32. Rasenmäher
33. Rasentrimmer/ Rasenkantenschneider
34. Laubbläser
35. Laubsammler
36. Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor
37. Lader
38. Mobilkran
39. Rollbarer Müllbehälter
40. Motorhacke
41. Straßenfertiger
42. Rammausrüstung
43. Rohrleger
44. Pistenraupe
45. Kraftstromerzeuger
46. Kehrmaschine
47. Müllsammelfahrzeug
48. Straßenfräse
49. Vertikutierer
50. Schredder/ Zerkleinerer
51. Schneefräse
52. Saugfahrzeug
53. Turmdrehkran
54. Grabenfräse
55. Transportbetonmischer
56. Wasserpumpe
57. Schweißstromerzeuger

Kontaktadressen

Amt für Umweltschutz
Liane Duray
Sachbearbeiter/in
Abteilung Immissionsschutz und Umweltplanung
Holbeinplatz 14, 18069 Rostock
Zimmer: 113
Telefon: 0381 381 7330
Telefax: 0381 381 9735

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