Satzung Wossidlopark e.V. Rostock

Satzung des Kleingartenvereins „Wossidlopark“ e.V. Rostock Brinckmansdorf

  • 1 Allgemein
  1. Der Kleingartenverein (i.F. KGV genannt) führt den Namen Kleingartenverein „Wossidlopark“ e.V. und ist unter diesem Namen im Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock unter der Register Nr. „VR 731“ am 09.04.1992 eingetragen.
  2. Gerichtstand und Sitz ist die Hansestadt Rostock.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der KGV ist Mitglied des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock.
  5. Der KGV ist gleiche Rechtspersönlichkeit und somit identisch mit der früheren Sparte „Wossidlopark“ des VKSK.
  6. Der KGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  • 2 Ziele und Aufgaben
  1. Der KGV erstrebt, unterstützt und betreibt die Förderung des Kleingartenwesens und die Schaffung von Gemeinschaftsanlagen, die der Allgemeinheit dienen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Es werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele, Aufgaben und Ergebnisse humanistischer, sozialer, ökologischer und kultureller Interessen der Bürger verfolgt.
  3. Der KGV ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  4. Jegliche Mittel werden satzungsgemäß verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der KGV stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
  6. a) die Nutzung der angepachteten Bodenflächen zur Bewirtschaftung von Kleingärten entsprechend der Rahmengartenverordnung des Verbandes.
  7. b) die Mitglieder fachlich zu beraten und zu betreuen.
  8. c) Übernahme von Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben für den Verband im Rahmen des Verwaltungsabkommens.
  9. Kleingärten darf der KGV nur an Vereinsmitglieder zur Nutzung übergeben. Die Kleingärtner nutzen den Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung.
  10. Bienen- und Kleintierhaltung in den Kleingärten werden die Festlegungen entsprechend Bundesgartengesetz § 20 a Pkt. 7 umgesetzt.

 

  • 3 Mitgliedschaft
  1. Erwerb der Mitgliedschaft
  2. a) Mitglied kann jede volljährige Person werden, auch wenn sie keinen Kleingarten, der unter der Verwaltung des KGV´s steht, nutzen will (fördernde oder passive Mitglieder). Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjahres können mit Zustimmung ihres jeweiligen gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
  3. b) Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen.
  4. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. a) durch schriftlich erklärten Austritt zum Ende des Pachtjahres.
  2. b) durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, mit dem Mitgliedsbeitrag länger als 3 Monate im Rückstand ist, Vereinsbeschlüsse nicht befolgt oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten zeigt. Der Ausschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit durch einen vom Vorstand zu fassenden Beschluss mit Begründung. Das Mitglied muss vom Vorstand vor Beschlussfassung angehört werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Einspruch kann jedes Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach schriftlicher Übergabe, im Postzustellungsverfahren mit Empfangsbestätigung, erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, kann jedes Mitglied seinen Einspruch vor der Mitgliederversammlung begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  3. c) durch den Tod.
  4. d) Es ist eine Vereinbarung über die Abwicklung des Pachtvertrages zu treffen, sollte zum Ablauf der Mitgliedschaft kein Neupächter gefunden worden sein. Jegliche Beendigung der Mitgliedschaft ist verbunden mit der Kündigung des bestehenden Kleingartenpachtvertrages. Ein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht.
  5. Die Mitgliedschaft im KGV ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.

 

  • 4 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zusammen mit sonstigen Leistungen (Pacht, Umlagen usw.) in einem Beitrag pünktlich zu begleichen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Leistungen sowie die Zahlungstermine werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Wird danach gemahnt, ist eine Mahngebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf gesetzlicher Grundlage festgesetzt hat, zu erheben. Der Vorstand hat zu gewährleisten, dass abzuführende Jahresbeiträge für das folgende Jahr bis zum 30.11. des Vorjahres an den Verband der Gartenfreunde überwiesen werden.

 

  • 5 Organe

Organe des KGV sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

– die Revisionskommission

 

  • 6 Mitgliederversammlung
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (i.F. MV) muss im 1. Quartal des abschließenden Jahres als Jahreshauptversammlung stattfinden.
  2. Eine außerordentliche MV findet statt, wenn der Vorstand sie beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 25% der Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag mit Hinweis auf Verhandlungsgegenstände vorlegen.
  3. MV werden vom Vorstand schriftlich einberufen und vom Vorsitzenden geleitet. Die Einladung muss mindestens 6 Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit, Tagesordnung und der Beschlusspunkte erfolgen. Sie kann auch durch Aushang in der Kleingartenanlage bekanntgegeben werden.
  4. Die MV ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist (außer in Fällen § 11 Pkt. 2).
  5. Anträge zur Behandlung spezieller Themen in der ordentlichen MV (Jahreshauptversammlung) sind spätestens 30 Tage vor der Versammlung an den Vorstand einzureichen.
  6. Die Aufgaben der Jahreshauptverhandlung sind u.a.:
  7. a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes, des Kassierers und des Berichtes der Revisionskommission
  8. b) Beschlussfassung über den Haushalt für das Geschäftsjahr
  9. c) Entlastung des Vorstandes
  10. d) wenn erforderlich, Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes, der Delegierten, Mitglieder der Revisionskommission und anderer Funktionsträger außerhalb des Vorstandes
  11. e) Festsetzung des Beitrages, eventueller Umlagen und sonstiger Leistungen
  12. f) endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß §3 Abs. 2 b
  13. g) Beschlussfassung über eingehende Anträge
  14. h) Satzungsänderungen
  15. Allgemeine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse zur Satzungsänderung setzen die Zustimmung einer ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder voraus. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Soll der Austritt aus dem Verband der Gartenfreunde e.V. der Hansestadt Rostock beschlossen werden, ist diesem Gelegenheit zu geben, vor Beschlussfassung dazu Stellung zu nehmen.
  16. Über Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben sind.

 

  • 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
  2. a) dem geschäftsführenden Vorstand, dazu gehören

– der Vorsitzende

– der stellvertretende Vorsitzende

– der Kassierer

– der Schriftführer

  1. b) dem erweiterten Vorstand
  2. Der KGV wird gerichtlich oder außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes stets gemeinsam vertreten, darunter immer der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende.
  3. Der Vorstand wird von der MV auf unbestimmte Zeit gewählt. Scheidet jedoch ein Vorstandsmitglied aus, ist dieses Amt auf der nächsten MV durch eine Wahl personell zu ersetzen. Wählbar ist jedes Mitglied des KGV´s nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sollte jedoch über die für die jeweilige Vorstandstätigkeit nötige Eignung verfügen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des KGV´s. er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn sie nicht gegen Gesetz und Satzung verstoßen. Seine Tätigkeit darf nur auf Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des KGV´s gerichtet sein.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
  7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der Vorstand hat das Recht, Kommissionen und Obleute zu berufen. Sie wirken beratend.
  8. Dem Vorstand wird für seine Tätigkeit im Verein eine monatliche Entschädigung gezahlt. Die einzelnen Beträge wurden auf der JVH am 20.03.2005 festgelegt und werden unverändert in dieser Höhe gezahlt.

 

  • 8 Revisionskommission
  1. Die Revisionskommission besteht aus

– dem Vorsitzenden

– und zwei Mitgliedern

  1. Die Revisionskommission ist ein demokratisches Kontrollorgan und wird von der MV auf unbestimmte Zeit gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sollte über die nötige Erfahrung verfügen. Der Vorsitzende und die Mitglieder dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
  2. Der Vorsitzende bereitet die Prüfungen nach Schwerpunkten mit seinen Mitgliedern vor. Er hat das Recht an den Vorstandsitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. In Abwesenheit übernimmt ein Mitglied seine Aufgaben und Verantwortung.
  3. Die Revisionskommission ist der MV rechenschaftspflichtig und wacht über die Einhaltung der Satzung. Sie prüft unangemeldet mind. 2x jährlich die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere die Finanzwirtschaft. Über das Ergebnis informiert sie den Vorstand.
  4. Ihr obliegen insbesondere folgende Prüfungen:

– Kasse

– Buchführung

– Verwendung der Mittel laut Satzung und Haushaltsplan

– Einhaltung der Beschlüsse der MV und des Vorstandes.

  1. Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterschreiben und der MV vorzulegen.

 

  • 9 Finanzwirtschaft
  1. Die Finanzgeschäfte werden durch den Kassierer unter Mitwirkung des Vorsitzenden oder des stellv. Vorsitzenden bzw. eines anderen Vorstandsmitgliedes auf der Grundlage des Haushaltsplanes wahrgenommen. Der Verband der Gartenfreunde e.V. der Hansestadt Rostock ist bei Verstößen gegen §§ 3 und 11 der Verbandsordnung (z.B. bei drohender Schädigung von Verbandsinteressen) berechtigt, die Vorlage der Kassenbücher, Konten, Belege und des Mitgliederverzeichnisses zu verlangen.

 

  • 10 Auflösung
  1. Vor einer Beschlussfassung über die Auflösung des Kleingartenvereins ist in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 11 der Satzung des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock und § 6 Pkt. 7 dieser Satzung zu verfassen.
  2. Die Auflösung des KGV´s erfolgt durch Beschluss mit einer ¾ Mehrheit sämtlicher Mitglieder.
  3. Bei Auflösung sowie Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vermögen, nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Es wird zweckgebunden für die weitere Förderung des Kleingartenwesens dem Verband der Gartenferunde e.V. Hansestadt Rostock zur Verfügung gestellt.
  4. Die Liquidation erfolgt durch den Verband, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.

 

  • 11 Schlussbestimmungen
  1. Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlich oder steuerlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind darüber unverzüglich zu verständigen.
  2. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17.02.1991 beschlossen. Zuletzt geändert lt. Beschluss 6/2000 der erweiterten Vorstandssitzung des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock vom 24.03.2000 wurde jeder Mitgliedsverein des Verbandes verpflichtet, den Forderungen des Amtsgerichts, des Finanzamtes und des Amtes für SNL gerecht zu werden und bis Mai 2001 die Satzung entsprechend der Mustersatzung zu überarbeiten. Die überarbeitete Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18.03.2001 beschlossen.
  3. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister und sind dem Verband der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock beglaubigt mitzuteilen.
  4. Beim Verband der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock ist eine Ausfertigung der registrierten Satzung zu hinterlegen.