Abwasserordnung

Für die auf den Kleingartenparzellen errichteten Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen gelten ausnahmslos die wasserrechtlichen Vorschriften.

Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Ämtern der Stadtverwaltung Rostock, des Warnow- Wasser- und Abwasserverbandes sowie des Verbandes der Gartenfreunde beschäftigt sich seit 1999 mit der sozialverträglichen und umweltgerechten Umsetzung einer zukünftigen Abwasserentsorgung.

Dabei wurde der Anschluss an das öffentliche Abwassernetz aus baurechtlichen und kostenmäßigen Gründen abgelehnt und nach dezentralen Lösungen für die Abwasserentsorgung gesucht.

Als mögliche kostengünstige Varianten wurden die Aufstellung von Kompost- und Trockentoiletten sowie der Einsatz von abflusslosen Sammelgruben mit fachgerechter Entsorgung herausgearbeitet. Diese beiden Varianten wurden auf ihre Praxistauglichkeit getestet.

Der Einsatz dieser Entsorgungsvarianten wurde durch ein Forschungsvorhaben der Universität Rostock, Agrar- und Umweltingenieurwesen, zum „Umgang mit Abwasser aus Kleingartenanlagen und Möglichkeiten der Abwasserentsorgung“ bestätigt.

Mit Beschluss des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern und durch Anweisung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz wurden die unteren Wasserbehörden verpflichtet, alle Einleitungen aus Abwasseranlagen, die nicht den allgemeinen Regeln der Technik entsprechen anzupassen oder die Gewässerbenutzung bis spätestens 31.12.2013 einzustellen. Wenn Abwasser in das Grundwasser eingeleitet wird, spricht man von einer Gewässerbenutzung, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Wird das Abwasser ohne eine wasserrechtliche Erlaubnis in ein Gewässer eingeleitet, handelt es sich um eine illegale Gewässerbenutzung, die u. a. nach § 324 StGB eine Straftat darstellt.

Dies gilt nicht nur für dauerhaft bewohnte Grundstücke, sondern auch für Wochenendhäuser und Kleingartenanlagen.

Da auch in vielen Kleingärten Abwasser anfällt und die derzeitige Abwasserentsorgung in den meisten Fällen nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, besteht dringender Handlungsbedarf.

Daraus folgt, dass künftig die Abwasserentsorgung nur noch mittels einer abflusslosen Grube bzw. durch den Einsatz von Kompost- und Trockentoiletten zu erfolgen hat.

Die Rechtsgrundlagen bzw. Rechtvorschriften für die Abwasserentsorgung aus Kleingartenanlagen bilden die nachfolgend genannten Gesetze und Vorschriften:

– Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210)

– Baugesetzbuch (BauGB) vom 27. August 1997 (BGBI. I S. 2141)

– Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO MV) i. d. F. der Bek. vom 18. April 2006 (GVOBI. MV S. 102)

– Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. der Bek. der Neufassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)

– Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. S. 669)

– die Vereinbarungen des Generalpachtvertrages, des Verwaltungsabkommens, des Kleingartenpachtvertrages, der Laubenordnung sowie die Rahmengartenordnung des Verbandes der Gartenfreunde e. V. der Hansestadt Rostock

– Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz vom 22.12.2008 zur Untersagung von Einleitungen aus unzureichenden Grundstücksabwasseranlagen

– Wasserrechtliche Allgemeinverfügung zur Untersagung von Abwassereinleitungen in Gewässer aus unzureichenden Abwasseranlagen auf gärtnerisch genutzten Grundstücken und auf Erholungsgrundstücken vom 17.11.2010

Entsprechend dem Leitfaden der AG Abwasser des Landesverbandes Mecklenburg und Vorpommern e.V. zur Lösung der Abwasserproblematik in Mecklenburg und Vorpommern in den Kleingärten des Landesverbandes ist eine Abwasserentsorgung insbesondere dort vorzunehmen, wo Spültoiletten und / oder Duschen vorhanden sind.

Varianten für die Errichtung und Nutzung einer abflusslosen Grube

Errichtung einer abflusslosen Grube, durch Einbau eines Abwassersammeltanks aus Kunststoff mit DIBt-Zulassung oder aus wasserundurchlässigen Beton in monolithischer Bauweise.

Abdichten einer vorhandenen Mehrkammergrube mit entsprechendem Dichtheitsnachweis nach DIN 1986 Teil 30 durch eine Fachfirma bzw. durch zugelassene Prüfer des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock in vereinfachter Form und Nutzung als abflusslose Grube. Dabei ist ein ausreichendes Vorhaltevolumen zu beachten.

Nicht serienmäßig hergestellte Anlagen, die vom DIBt nicht zugelassen werden, bedürfen stets einer Dichtheitsprüfung mit dazugehörigem Prüfungsprotokoll.

Varianten für die Nutzung von Kompost- und Trockentoiletten

Bei der Nutzung von Kompost- und Trockentoiletten sind die alten Sammel- bzw. Sickergruben zu entfernen bzw. verschließen. Sie dürfen auch nicht zum Auffangen des entstehenden Abwassers aus Handwaschbecken genutzt werden.

Es gibt viele Varianten von Kompost- und Trockentoiletten, das beginnt beim Eigenbausatz bis hin zu komfortablen Ausführungen. So z.B. Streutoiletten, Trenntoiletten und Trockenurinale.

Verband der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock – Festlegungen zum Ablauf der Dichtheitsprüfung von Abwassersammelgruben – (Beschluss 6/07/2012 vom 06.07.2012)

Die mit Ausbildung durch die DWA Nord bestätigten Prüfer aus den Mitgliedsvereinen (Liste) des Verbandes sind berechtigt, Dichtheitsprüfungen durchzuführen. Der Prüfer darf seine eigene Sammelgrube nicht prüfen.

Die Aufwandsentschädigung der Prüfer für die Prüfung einer Sammelgrube beträgt 25,00 €. In dieser Aufwandsentschädigung sind die Leihgebühren für das Messgerät in Höhe von 5,00 € enthalten. Sollten sich Vereine eigene zugelassene Messgeräte anschaffen, entfällt diese Leihgebühr. Die Prüfer sind berechtigt, für einen Prüfeinsatz eine Fahrtkostenerstattung bis zu 10,-€ zu verlangen. Bei mehreren Prüfungen in einem Verein sind die Fahrtkosten anteilig zu berechnen.

Ablauf der Prüfung in den Mitgliedsvereinen des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock:

1. Mit einem Antragsformular beantragt der Pächter der Parzelle die Prüfung bei seinem Gartenverein.

2. Der Vereinsvorstand übergibt diese Anträge an den Verband. Der Verband stimmt den Prüftermin mit einem zugelassenen Prüfer und dem Verein ab. Der Verein stellt ein Vorstandsmitglied/Abwasserbeauftragten des Vereins als Beigeordneten. Die Übergabe des Antragsformulars zur Prüfung an den Prüfer erfolgt durch den Verband.

3. Vorbereitende Maßnahmen der Pächter vor der Dichtheitsprüfung:

– Die Bezahlung der Prüfung und Fahrtkosten an den Prüfer erfolgt nach der Durchführung der Prüfung

– Schaffung von Baufreiheit für die Aufstellung des Prüfgerätes (1 m²)

– Füllung der Abwassersammelgrube bis zur Unterkante des Einlaufes

– Organisation der Abfuhr des Abwassers nach der Prüfung

4. Der Ablauf der Prüfung erfolgt entsprechend der Ausbildung der Prüfer.

5. Stellt der Prüfer bei der Vorprüfung fest, dass die vorhandene Anlage nicht prüfwürdig ist, erfolgt keine Dichtheitsprüfung. In diesem Fall sind lediglich die Fahrtkosten vom Pächter zu begleichen.

6. Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Prüfprotokoll vom Prüfer festgehalten, vom Beigeordneten und Pächter mit unterzeichnet. Das Protokoll wird in 3-facher Ausführung erstellt:

– 1. Ausfertigung Pächter

– 2. Ausfertigung Verein

– 3. Ausfertigung Verband

7. Beim Verband wird das Ergebnis der Prüfungen in Listen erfasst. Der Verband übernimmt die monatliche Auszahlung der Aufwandsentschädigungen an die Prüfer.

8. Für die Prüfung und Dichtheit der Sammelgrube ist jeder Kleingärtner selbst verantwortlich!

Die Prüfung wird nur bei vorhandenen Altanlagen durchgeführt. Wiederholungsprüfungen der Abwasseranlagen erfolgen:

– alle 5 Jahre in Trinkwasserschutzzonen

– alle 10 Jahre für alle Anlagen außerhalb der Trinkwasserschutzzonen

– bei geringen Beanstandungen laut Festlegung des Prüfers

– bei Pächterwechsel

 


 

Antragsformular zur Prüfung der abflusslosen Gruben auf Dichtheit

Antrag auf Dichtheitsprüfung (vereinfachtes Verfahren) für vor 1990 errichtete abflusslose Sammelgruben in Kleingärten.

angelehnt an die DIN 1986 – 30, DIN EN 1610, ATV – M, 143, Teil 6

 

Entsorgungsfirmen

Für die Entsorgung der abflusslosen Gruben in den Kleingärten der Hansestadt Rostock sind bei Eurawasser folgende Firmen gelistet:

1. ROKADI

ROKADI GmbH & Co KG
Dorfstr. 15
18258 Kambs
Telefon: 03844 813658
Telefax: 03844 814356
Internet: www.rokadi.de
E-Mail: rokadi@t-online.de

2. Uni ROKA

Uni ROKA GmbH
Landgut 7
D-18059 Papendorf / OT Groß Stove
Telefon: 0381-405170
Telefax: 0381-4051716
Internet: www.uni-roka.de
E-Mail: info@uni-roka.de

3. Mario Domnick

Mario Domnick Toilettenvermietung TVR Rövershagen
Rostocker Str. 44A
18182 Rövershagen
Telefon: (038202) 2017
Telefax: (038202) 2017

4. NWL

Norddeutsche Wasser-Logistik GmbH
Vielbecker Weg 8b
23936 Grevesmühlen
Telefon: 03881 / 757-800
Telefax: 03881 / 757-484
Internet: www.nwl-gvm.de
E-Mail: info@nwl-gvm.de

5. Ulrich Umwelttechnik GmbH&Co KG

Ulrich Umwelttechnik GmbH&Co KG
Kassebohmer Weg 11/12
18050 Rostock
Telefon: 0381 / 4923725
Mobil: 0151 / 16222090
Telefax: 0381 / 4902833
Internet: www.ulrich-umwelttechnik.de
E-Mail: kontakt@ulrich-umwelttechnik.de
Ansprechpartner: Herr Mau, Herr Ansorge